Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen für Hardware und Software
Der Firma CAD4build NRW gbr
Obere Mauer 4
59929 Brilon
1.Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma
CAD4build NRW gbr, 59929 Brilon
Diese allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten für alle zwischen der Firma und dem
Käufer abgeschlossenen Verträge sowie alle sonstigen Absprachen, die im Rahmen der
Geschäftsverbindung getroffen werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden
ausdrücklich nicht Vertragsinhalt, auch wenn ihnen seitens der Firma nicht ausdrücklich
widersprochen wird. Für den Fall, daß der Kunde die nachfolgenden allgemeinen Geschäfts- und
Lieferbedingungen nicht gelten lassen will, hat er dies vorher schriftlich der Firma anzuzeigen.
2. Zahlungsbedingungen und Preise
Alle Rechnungen der Firma sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar.
Maßgebend ist das Datum des Eingangs der Zahlung bei der Firma. Im Verzugsfalle ist die Firma
berechtigt, weitere Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten. Bei Zahlungsverzug des Kunden
ist die Firma berechtigt, Zinsen in Höhe von 1,5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen
Bundesbank zu berechnen.
Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlich vorgeschriebenen Mehrwertsteuer.
Die Firma ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen.
3. Lieferung und Versand
Alle Angebote sind freibleibend. Lieferung erfolgt nur solange der Vorrat reicht. Alle von der Firma
genannten Liefertermine sind unverbindliche Liefertermine, es sei denn, daß ein Liefertermin
ausdrücklich schriftlich bindend vereinbart wird. Verlangt der Käufer nach Auftragserteilung
Änderungen oder Ergänzungen des Auftrages oder treten sonstige Umstände ein, die der Firma
eine Einhaltung des Liefertermins unmöglich machen, obwohl die Firma diese Umstände nicht zu
vertreten hat, so verschiebt sich der Liefertermin um einen angemessenen Zeitraum. Wird die
Firma an der rechtzeitigen Vertragserfüllung z. B. durch Beschaffungs-, Fabrikations- oder
Lieferstörungen bei ihr oder bei ihrem Zulieferanten gehindert, so gelten die allgemeinen
Rechtsgrundsätze mit der Maßgabe, daß der Kunde nach Ablauf von einem Monat eine Nachfrist
von 6 Wochen setzen kann. Ist die Nichteinhaltung eines verbindlichen Liefertermins nachweislich
auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik oder Aussperrung oder auf sonstige nach allgemeinen
Rechtsgrundsätzen von der Firma nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen, so wird die
Lieferfrist angemessen verlängert. Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten, wenn er der Firma
nach Ablauf der verlängerten Frist eine angemessene Nachfrist setzt. Der Rücktritt hat schriftlich zu
erfolgen, wenn die Firma nicht innerhalb der Nachfrist erfüllt. Wird der Firma die Vertragserfüllung
aus den vorgenannten Gründen ganz oder teilweise unmöglich, so wird sie von ihrer Lieferpflicht
frei.
Die Kosten für den Versand und die Transportversicherung sind grundsätzlich vom Kunden zu
tragen, wobei die Wahl des Versandweges und der Versandart im freien Ermessen der Firma liegt.
Der Kunde ist verpflichtet, die Ware beim Eintreffen sofort zu untersuchen und erkennbare
Transportschäden sowie jegliche Beschädigung der Verpackung unverzüglich schriftlich der Firma
zu melden. Gleiches gilt für verdeckte Schäden. Geht die Firma aufgrund des Unterlassens dieser
Verpflichtung ihrer Ansprüche gegenüber der Versicherung oder dem Sublieferanten verlustig, so
haftet der Kunde für sämtliche Kosten, die aus dieser Obliegenheitsverletzung resultieren. Die
Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware das Werk oder das Lager der Firma verläßt.
§ 5 Aufstellung und Installation
1) Die Aufstellung und Installation der gelieferten Geräte obliegt grundsätzlich dem Käufer. Für den
Fall, daß die Parteien Aufstellung und Installation durch den Verkäufer schriftlich vereinbart haben,
gilt folgendes:
2) Der Käufer ist verpflichtet, diejenigen Voraussetzungen zu schaffen, die der Verkäufer für die
Aufstellung und Installation des Kaufgegenstandes benötigt. Schafft der Käufer diese
Voraussetzung trotz schriftlicher Aufforderung und Fristsetzung von 4 Wochen durch den
Verkäufer nicht, so kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen
Nichterfüllung verlangen.
3) Der Verkäufer liefert den Kaufgegenstand frei Haus.
4) Nach Aufstellung und Installation wird der Verkäufer die Betriebsbereitschaft der von ihm
gelieferten DV-Anlage herstellen. Eine Funktionsprüfung braucht der Verkäufer nicht
durchzuführen.
5)Die Funktionsprüfung obliegt dem Käufer, der hierzu eine Frist von 4 Wochen ab dem Zeitpunkt
der Aufstellung hat. Teilt der Käufer dem Verkäufer nicht binnen dieser 4 Wochen schriftlich mit,
daß seine Leistungsprüfung Mängel ergeben hat, gilt der vom Verkäufer gelieferte Kaufgegenstand
zum Zeitpunkt des Abschlusses der Testphase als mängelfrei.
6) Die Gefahr geht zum Zeitpunkt der Übergabe auf den Käufer über.
4. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen der Firma aus
der Geschäftsverbindung mit dem Kunden in Haupt- und Nebensache Eigentum der Firma. Der
Kunde ist verpflichtet, die unter dem Eigentumsvorbehalt der Firma stehenden Sachen
ordnungsgemäß zu versichern (d. h. Diebstahl-, Feuer-, Wasser- und Schwachstromversicherung)
und der Firma auf Anforderung eine solche Versicherung nachzuweisen. Im Schadensfall gilt der
Versicherungsanspruch des Kunden als an die Firma abgetreten. Der Kunde ist zur Verfügung über
die unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen nicht befugt. Bei Pfändungen oder
Beschlagnahmen hat der Kunde die Firma unverzüglich schriftlich zu unterrichten und hat Dritte auf
den Eigentumsvorbehalt der Firma unverzüglich in geeigneter Form hinzuweisen. Für den Fall, daß
der Kunde dennoch die Liefergegenstände veräußert und die Firma dieses genehmigen sollte, tritt
der Kunde der Firma bereits mit Vertragsabschluß alle Ansprüche gegen seine Abnehmer ab. Der
Kunde ist verpflichtet, der Firma alle zur Geltendmachung dieser Rechte erforderlichen
Informationen herauszugeben und die erforderlichen Mitwirkungshandlungen zu erbringen.
5. Haftungsbeschränkung
Die Firma haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei
leichter Fahrlässigkeit haftet die Firma nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalspflicht)
verletzt wird oder ein Fall des Verzugs oder der Unmöglichkeit vorliegt. Im Fall einer Haftung aus
leichter Fahrlässigkeit wird diese Haftung auf solche Schäden begrenzt, die vorhersehbar bzw.
typisch sind. Diese Haftungsbegrenzung gilt bei Haftung aus leichter Fahrlässigkeit auch im Fall
eines anfänglichen Unvermögens auf seiten der Firma. Eine Haftung für das Fehlen zugesicherter
Eigenschaften, wegen Arglist, für Personenschäden, Rechtsmängel und nach dem
Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
Im Falle einer Inanspruchnahme der Firma aus Gewährleistung oder Haftung ist ein Mitverschulden
des Kunden angemessen zu berücksichtigen, insbesondere bei unzureichenden Fehlermeldungen
oder unzureichender Datensicherung. Unzureichende Datensicherung liegt insbesondere dann
vor, wenn der Kunde es versäumt hat, durch angemessene, dem Stand der Technik entsprechende
Sicherungsmaßnahmen gegen Einwirkungen von außen, insbesondere gegen Computerviren und
sonstige Phänomene, die einzelne Daten oder einen gesamten Datenbestand gefährden können,
Vorkehrungen zu treffen.
6. Gewährleistung
Die Firma gewährleistet, daß die Waren, die im Vertrag zugesicherten Eigenschaften besitzen und
nicht mit Mängeln behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder
nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Eine unerhebliche
Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.
Die Firma und der Kunde sind sich darüber einig, daß im Handbuch und/oder in der Preisliste
enthaltene Erklärungen und Beschreibungen sowohl der Hard- als auch der Software keine
Zusicherung bestimmter Eigenschaften darstellt.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate und beginnt mit dem Tag der Lieferung. Während der
Gewährleistungsfrist auftretende Mängel hat der Kunde der Firma unverzüglich schriftlich zu
melden. Die Gewährleistung umfaßt nicht die Beseitigung von Fehlern, die durch normalen
Verschleiß, äußere Einflüsse oder Bedienungsfehler entstehen. Die Gewährleistung entfällt, soweit
der Kunde ohne Zustimmung der Firma Geräte, Elemente oder Zusatzeinrichtungen selbst ändert
oder durch Dritte ändern läßt, es sei denn, daß der Kunde den vollen Nachweis führt, daß die noch
in Rede stehenden Mängel weder insgesamt noch teilweise durch solche Änderungen verursacht
worden sind und daß die Mängelbeseitigung durch die Änderung nicht erschwert wird.
Die Firma kann im Rahmen ihrer Gewährleistungsverpflichtung fehlerhafte Geräte, Elemente,
Zusatzeinrichtungen oder Teile reparieren oder austauschen. In dem hierfür erforderlichen Umfang
wird der Kunde vor dem Austausch Programme (einschließlich seiner Anwendungsprogramme,
Daten, Datenträger, Änderungen und Anbauten) entfernen. Der Kunde ist verpflichtet, der Firma
die erforderliche Zeit und Gelegenheit zur Durchführung der Nachbesserungsarbeiten
einzuräumen. Gelingt es der Firma nicht, erhebliche Mängel innerhalb von 6 Monaten ab Eingang
einer ordnungsgemäßen Mängelanzeige zu beseitigen, so kann der Kunde dem Verkäufer eine
angemessene Nachfrist mit der Erklärung setzen, daß er die Mängelbeseitigung mit dem Ablauf
dieser Frist ablehnt. Nach Fristablauf ist der Kunde zur Wandelung oder Minderung berechtigt, falls
der Mangel nicht rechtzeitig beseitigt worden ist.
Angaben im Handbuch/Dokumentation und/oder Werbematerial, die sich auf
Erweiterungsmöglichkeiten eines Produkts beziehen oder auf verfügbares Zubehör, sind
unverbindlich, insbesondere weil die Produkte ständiger Anpassung unterliegen und sich die
Angaben auch auf zukünftige Entwicklungen beziehen können.
7. Software
Die Firma garantiert für einen Zeitraum von 6 Monaten ab dem Tag der Lieferung, daß von der
Firma gelieferte Software im wesentlichen frei von Material- und Herstellungsfehlern ist und im
wesentlichen entsprechend dem begleitenden Produkthandbuch arbeitet. Die Gewährleistung
beschränkt sich auf diese Leistungen. Es ist dem Kunden bekannt, daß nach dem Stand der
Technik Fehler in Programmen nicht ausgeschlossen werden können.
Im Fall einer berechtigten Mängelrüge behält sich die Firma vor, insgesamt drei Nachbesserungen
durchzuführen bzw. im Falle des endgültigen Scheiterns der Nachbesserung nach Wahl des
Kunden das Recht auf Wandelung oder Minderung einzuräumen. Ein Recht auf Wandelung oder
Minderung hat der Kunde nur, wenn sich ein Programmfehler für das gesamte Leistungsbild als
erheblich und wesentlich erweisen sollte und der Fehler nicht durch andere Möglichkeiten der
Software gelöst werden kann.
Jede weitere Gewährleistung, insbesondere dafür, daß die Software für die Zwecke des Kunden
geeignet ist, sowie für direkte oder indirekt verursachte Schäden (z. B. Gewinnverluste,
Betriebsunterbrechung) sowie für Verluste von Daten oder Schäden, die im Zusammenhang mit
der Wiederherstellung verlorengegangener Daten entstehen, sind ausdrücklich ausgeschlossen,
es sei denn, daß der Firma bzw. ihren Mitarbeitern Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
nachgewiesen werden kann. Die Firma behält sich vor, auch nach Lieferung Änderungen an den
Programmen vornehmen zu lassen, die die Leistungsfähigkeit des Programmes verbessern und
die übrige Software nicht beeinträchtigen.
Angaben im Handbuch/Dokumentation und/oder Werbematerial, die sich auf
Erweiterungsmöglichkeiten eines Produkts beziehen oder auf verfügbares Zubehör, sind
unverbindlich, insbesondere weil die Produkte ständiger Anpassung unterliegen und sich die
Angaben auch auf zukünftige Entwicklungen beziehen können.
8. Vertraulichkeit
Die Firma und der Kunde verpflichten sich gegenseitig, alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse
der anderen Seite unbefristet geheimzuhalten und nicht an Dritte weiterzugeben oder in
irgendeiner Weise zu verwerten. Die Unterlagen, Zeichnungen und andere Informationen, die der
andere Vertragspartner aufgrund der Geschäftsbeziehung erhält, darf dieser nur im Rahmen des
jeweiligen Vertragszweckes nutzen.
9. Sonstiges
Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise
unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
Vielmehr tritt an die Stelle der nichtigen Bestimmungen dasjenige, was dem gewollten Zweck am
nächsten kommt.
Nebenabreden sind nicht getroffen. Vertragsergänzungen entfalten nur Wirksam-keit, wenn sie
schriftlich bestätigt werden.
Der Kunde kann seine Rechte aus einer Geschäftsbeziehung mit der Firma nur mit schriftlicher
Einwilligung der Firma abtreten. Eine Aufrechnung gegenüber der Kaufpreisforderung ist dem
Kunden nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen möglich.
Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz der Firma (Hauptniederlassung) in der
Bundesrepublik Deutschland. Es gilt deutsches Recht