Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen für Hardware und Software Der Firma CAD4build Systemhaus
Storchenneststr. 26 88512 Mengen
1.Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma CAD4build Systemhaus, 88512 Mengen Diese allgemeinen
Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten für alle zwischen der Firma und dem Käufer abgeschlossenen Verträge sowie
alle sonstigen Absprachen, die im Rahmen der Geschäftsverbindung getroffen werden. Allgemeine
Geschäftsbedingungen des Kunden werden ausdrücklich nicht Vertragsinhalt, auch wenn ihnen seitens der Firma nicht
ausdrücklich widersprochen wird. Für den Fall, daß der Kunde die nachfolgenden allgemeinen Geschäfts- und
Lieferbedingungen nicht gelten lassen will, hat er dies vorher schriftlich der Firma anzuzeigen.
2. Zahlungsbedingungen und Preise Alle Rechnungen der Firma sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum
zahlbar. Maßgebend ist das Datum des Eingangs der Zahlung bei der Firma. Im Verzugsfalle ist die Firma berechtigt,
weitere Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist die Firma berechtigt, Zinsen in
Höhe von 1,5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Alle Preise verstehen sich
zuzüglich der gesetzlich vorgeschriebenen Mehrwertsteuer. Die Firma ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen.
3. Lieferung und Versand Alle Angebote sind freibleibend. Lieferung erfolgt nur solange der Vorrat reicht. Alle von der
Firma genannten Liefertermine sind unverbindliche Liefertermine, es sei denn, daß ein Liefertermin ausdrücklich
schriftlich bindend vereinbart wird. Verlangt der Käufer nach Auftragserteilung Änderungen oder Ergänzungen des
Auftrages oder treten sonstige Umstände ein, die der Firma eine Einhaltung des Liefertermins unmöglich machen,
obwohl die Firma diese Umstände nicht zu vertreten hat, so verschiebt sich der Liefertermin um einen angemessenen
Zeitraum. Wird die Firma an der rechtzeitigen Vertragserfüllung z. B. durch Beschaffungs-, Fabrikations- oder
Lieferstörungen bei ihr oder bei ihrem Zulieferanten gehindert, so gelten die allgemeinen Rechtsgrundsätze mit der
Maßgabe, daß der Kunde nach Ablauf von einem Monat eine Nachfrist von 6 Wochen setzen kann. Ist die
Nichteinhaltung eines verbindlichen Liefertermins nachweislich auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik oder
Aussperrung oder auf sonstige nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen von der Firma nicht zu vertretende Umstände
zurückzuführen, so wird die Lieferfrist angemessen verlängert. Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten, wenn er der
Firma nach Ablauf der verlängerten Frist eine angemessene Nachfrist setzt. Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen,
wenn die Firma nicht innerhalb der Nachfrist erfüllt. Wird der Firma die Vertragserfüllung aus den vorgenannten
Gründen ganz oder teilweise unmöglich, so wird sie von ihrer Lieferpflicht frei. Die Kosten für den Versand und die
Transportversicherung sind grundsätzlich vom Kunden zu tragen, wobei die Wahl des Versandweges und der
Versandart im freien Ermessen der Firma liegt. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware beim Eintreffen sofort zu
untersuchen und erkennbare Transportschäden sowie jegliche Beschädigung der Verpackung unverzüglich schriftlich
der Firma zu melden. Gleiches gilt für verdeckte Schäden. Geht die Firma aufgrund des Unterlassens dieser
Verpflichtung ihrer Ansprüche gegenüber der Versicherung oder dem Sublieferanten verlustig, so haftet der Kunde für
sämtliche Kosten, die aus dieser Obliegenheitsverletzung resultieren. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die
Ware das Werk oder das Lager der Firma verläßt.
§ 5 Aufstellung und Installation 1) Die Aufstellung und Installation der gelieferten Geräte obliegt grundsätzlich dem
Käufer. Für den Fall, daß die Parteien Aufstellung und Installation durch den Verkäufer schriftlich vereinbart haben, gilt
folgendes: 2) Der Käufer ist verpflichtet, diejenigen Voraussetzungen zu schaffen, die der Verkäufer für die Aufstellung
und Installation des Kaufgegenstandes benötigt. Schafft der Käufer diese Voraussetzung trotz schriftlicher
Aufforderung und Fristsetzung von 4 Wochen durch den Verkäufer nicht, so kann der Verkäufer vom Vertrag
zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. 3) Der Verkäufer liefert den Kaufgegenstand frei
Haus. 4) Nach Aufstellung und Installation wird der Verkäufer die Betriebsbereitschaft der von ihm gelieferten DV-
Anlage herstellen. Eine Funktionsprüfung braucht der Verkäufer nicht durchzuführen. 5)Die Funktionsprüfung obliegt

 
 

dem Käufer, der hierzu eine Frist von 4 Wochen ab dem Zeitpunkt der Aufstellung hat. Teilt der Käufer dem Verkäufer
nicht binnen dieser 4 Wochen schriftlich mit, daß seine Leistungsprüfung Mängel ergeben hat, gilt der vom Verkäufer
gelieferte Kaufgegenstand zum Zeitpunkt des Abschlusses der Testphase als mängelfrei. 6) Die Gefahr geht zum
Zeitpunkt der Übergabe auf den Käufer über.
4. Eigentumsvorbehalt Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen der Firma aus
der Geschäftsverbindung mit dem Kunden in Haupt- und Nebensache Eigentum der Firma. Der Kunde ist verpflichtet,
die unter dem Eigentumsvorbehalt der Firma stehenden Sachen ordnungsgemäß zu versichern (d. h. Diebstahl-, Feuer-
, Wasser- und Schwachstromversicherung) und der Firma auf Anforderung eine solche Versicherung nachzuweisen. Im
Schadensfall gilt der Versicherungsanspruch des Kunden als an die Firma abgetreten. Der Kunde ist zur Verfügung über
die unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen nicht befugt. Bei Pfändungen oder Beschlagnahmen hat der
Kunde die Firma unverzüglich schriftlich zu unterrichten und hat Dritte auf den Eigentumsvorbehalt der Firma
unverzüglich in geeigneter Form hinzuweisen. Für den Fall, daß der Kunde dennoch die Liefergegenstände veräußert
und die Firma dieses genehmigen sollte, tritt der Kunde der Firma bereits mit Vertragsabschluß alle Ansprüche gegen
seine Abnehmer ab. Der Kunde ist verpflichtet, der Firma alle zur Geltendmachung dieser Rechte erforderlichen
Informationen herauszugeben und die erforderlichen Mitwirkungshandlungen zu erbringen.
5. Haftungsbeschränkung Die Firma haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften.
Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die Firma nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalspflicht) verletzt wird
oder ein Fall des Verzugs oder der Unmöglichkeit vorliegt. Im Fall einer Haftung aus leichter Fahrlässigkeit wird diese
Haftung auf solche Schäden begrenzt, die vorhersehbar bzw. typisch sind. Diese Haftungsbegrenzung gilt bei Haftung
aus leichter Fahrlässigkeit auch im Fall eines anfänglichen Unvermögens auf seiten der Firma. Eine Haftung für das
Fehlen zugesicherter Eigenschaften, wegen Arglist, für Personenschäden, Rechtsmängel und nach dem
Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Im Falle einer Inanspruchnahme der Firma aus Gewährleistung oder Haftung
ist ein Mitverschulden des Kunden angemessen zu berücksichtigen, insbesondere bei unzureichenden Fehlermeldungen
oder unzureichender Datensicherung. Unzureichende Datensicherung liegt insbesondere dann vor, wenn der Kunde es
versäumt hat, durch angemessene, dem Stand der Technik entsprechende Sicherungsmaßnahmen gegen Einwirkungen
von außen, insbesondere gegen Computerviren und sonstige Phänomene, die einzelne Daten oder einen gesamten
Datenbestand gefährden können, Vorkehrungen zu treffen.
6. Gewährleistung Die Firma gewährleistet, daß die Waren, die im Vertrag zugesicherten Eigenschaften besitzen und
nicht mit Mängeln behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag
vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Eine unerhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit
bleibt außer Betracht. Die Firma und der Kunde sind sich darüber einig, daß im Handbuch und/oder in der Preisliste
enthaltene Erklärungen und Beschreibungen sowohl der Hard- als auch der Software keine Zusicherung bestimmter
Eigenschaften darstellt. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate und beginnt mit dem Tag der Lieferung. Während
der Gewährleistungsfrist auftretende Mängel hat der Kunde der Firma unverzüglich schriftlich zu melden. Die
Gewährleistung umfaßt nicht die Beseitigung von Fehlern, die durch normalen Verschleiß, äußere Einflüsse oder
Bedienungsfehler entstehen. Die Gewährleistung entfällt, soweit der Kunde ohne Zustimmung der Firma Geräte,
Elemente oder Zusatzeinrichtungen selbst ändert oder durch Dritte ändern läßt, es sei denn, daß der Kunde den vollen
Nachweis führt, daß die noch in Rede stehenden Mängel weder insgesamt noch teilweise durch solche Änderungen
verursacht worden sind und daß die Mängelbeseitigung durch die Änderung nicht erschwert wird. Die Firma kann im
Rahmen ihrer Gewährleistungsverpflichtung fehlerhafte Geräte, Elemente, Zusatzeinrichtungen oder Teile reparieren
oder austauschen. In dem hierfür erforderlichen Umfang wird der Kunde vor dem Austausch Programme (einschließlich
seiner Anwendungsprogramme, Daten, Datenträger, Änderungen und Anbauten) entfernen. Der Kunde ist verpflichtet,
der Firma die erforderliche Zeit und Gelegenheit zur Durchführung der Nachbesserungsarbeiten einzuräumen. Gelingt

 
 

es der Firma nicht, erhebliche Mängel innerhalb von 6 Monaten ab Eingang einer ordnungsgemäßen Mängelanzeige zu
beseitigen, so kann der Kunde dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist mit der Erklärung setzen, daß er die
Mängelbeseitigung mit dem Ablauf dieser Frist ablehnt. Nach Fristablauf ist der Kunde zur Wandelung oder Minderung
berechtigt, falls der Mangel nicht rechtzeitig beseitigt worden ist. Angaben im Handbuch/Dokumentation und/oder
Werbematerial, die sich auf Erweiterungsmöglichkeiten eines Produkts beziehen oder auf verfügbares Zubehör, sind
unverbindlich, insbesondere weil die Produkte ständiger Anpassung unterliegen und sich die Angaben auch auf
zukünftige Entwicklungen beziehen können.
7. Software Die Firma garantiert für einen Zeitraum von 6 Monaten ab dem Tag der Lieferung, daß von der Firma
gelieferte Software im wesentlichen frei von Material- und Herstellungsfehlern ist und im wesentlichen entsprechend
dem begleitenden Produkthandbuch arbeitet. Die Gewährleistung beschränkt sich auf diese Leistungen. Es ist dem
Kunden bekannt, daß nach dem Stand der Technik Fehler in Programmen nicht ausgeschlossen werden können. Im Fall
einer berechtigten Mängelrüge behält sich die Firma vor, insgesamt drei Nachbesserungen durchzuführen bzw. im Falle
des endgültigen Scheiterns der Nachbesserung nach Wahl des Kunden das Recht auf Wandelung oder Minderung
einzuräumen. Ein Recht auf Wandelung oder Minderung hat der Kunde nur, wenn sich ein Programmfehler für das
gesamte Leistungsbild als erheblich und wesentlich erweisen sollte und der Fehler nicht durch andere Möglichkeiten der
Software gelöst werden kann. Jede weitere Gewährleistung, insbesondere dafür, daß die Software für die Zwecke des
Kunden geeignet ist, sowie für direkte oder indirekt verursachte Schäden (z. B. Gewinnverluste,
Betriebsunterbrechung) sowie für Verluste von Daten oder Schäden, die im Zusammenhang mit der Wiederherstellung
verlorengegangener Daten entstehen, sind ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn, daß der Firma bzw. ihren
Mitarbeitern Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Die Firma behält sich vor, auch nach
Lieferung Änderungen an den Programmen vornehmen zu lassen, die die Leistungsfähigkeit des Programmes
verbessern und die übrige Software nicht beeinträchtigen. Angaben im Handbuch/Dokumentation und/oder
Werbematerial, die sich auf Erweiterungsmöglichkeiten eines Produkts beziehen oder auf verfügbares Zubehör, sind
unverbindlich, insbesondere weil die Produkte ständiger Anpassung unterliegen und sich die Angaben auch auf
zukünftige Entwicklungen beziehen können.
8. Vertraulichkeit Die Firma und der Kunde verpflichten sich gegenseitig, alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der
anderen Seite unbefristet geheimzuhalten und nicht an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten.
Die Unterlagen, Zeichnungen und andere Informationen, die der andere Vertragspartner aufgrund der
Geschäftsbeziehung erhält, darf dieser nur im Rahmen des jeweiligen Vertragszweckes nutzen.
9. Sonstiges Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam
sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Vielmehr tritt an die Stelle der
nichtigen Bestimmungen dasjenige, was dem gewollten Zweck am nächsten kommt. Nebenabreden sind nicht
getroffen. Vertragsergänzungen entfalten nur Wirksamkeit, wenn sie schriftlich bestätigt werden. Der Kunde kann
seine Rechte aus einer Geschäftsbeziehung mit der Firma nur mit schriftlicher Einwilligung der Firma abtreten. Eine
Aufrechnung gegenüber der Kaufpreisforderung ist dem Kunden nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten
Gegenforderungen möglich. Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz der Firma (Hauptniederlassung) in
der Bundesrepublik Deutschland. Es gilt deutsches Recht.